F-Gase-Verordnung 2025: Alles Wissenswerte zu den Änderungen

Ab dem 1. März 2025 treten in Ungarn neue Vorschriften in Kraft, die die Verwendung und das Management von Klimagasen ( F-Gasen ) betreffen. Dieser Wandel betrifft nicht nur Berufstätige, sondern auch Unternehmen und Haushalte.

Warum ist das wichtig? Klimagase wie Kühlmittel tragen zur globalen Erwärmung bei. Daher wollen die Europäische Union und Ungarn ihren Einsatz reduzieren und umweltfreundliche Alternativen fördern.

Mit der Neuregelung werden unter anderem neue Registrierungs-, Datenbereitstellungs- und Qualifizierungspflichten eingeführt. Akteure der Branche, darunter Mechaniker und Händler, müssen sich auf die Änderungen vorbereiten. Ziel ist es, durch Regulierung einen nachhaltigeren, sichereren und wirtschaftlicheren Betrieb zu fördern.

Warum lohnt es sich, jetzt aufmerksam zu sein? Da die neuen Vorschriften am 1. März in Kraft treten, ist es wichtig, dass alle Beteiligten die Änderungen rechtzeitig verstehen und anwenden. Durch eine Vorbereitung können rechtliche Probleme und Strafen vermieden werden und gleichzeitig Vorteile hinsichtlich der langfristigen Nachhaltigkeit und des wirtschaftlichen Nutzens erzielt werden.

Änderungen der F-Gas-Verordnung


Welche Gase sind von der Verordnung betroffen?

Die F-Gas-Verordnung zielt in erster Linie auf fluorierte Treibhausgase (F-Gase), die neuen Vorschriften umfassen jedoch auch alternative Kältemittel. Zu den von der Verordnung betroffenen Gasen zählen:

  • Fluorierte Gase (z. B. HFCs, PFCs, SF6) – diese Gase werden in Kühlsystemen am häufigsten verwendet.
  • Kohlendioxid – obwohl es nicht als F-Gas gilt, unterliegt Kohlendioxid auch bei Verwendung als Kühlgas Vorschriften.
  • Ammoniak – zählt ebenfalls zu den Kältemitteln, insbesondere in industriellen Anwendungen.
  • Kohlenwasserstoffe – wie Methan, Propan und Butan – können alternative, umweltfreundlichere Kühlmittel sein, aber auch die Verwendung dieser Substanzen unterliegt Vorschriften.

Was ist der Zweck der neuen Regelung?

Das Hauptziel der neuen Verordnung besteht darin, den Ausstoß von Gasen, die die globale Erwärmung verursachen, zu reduzieren und gleichzeitig die Verbreitung nachhaltigerer Kühllösungen zu fördern. Die Europäische Union und Ungarn streben Folgendes an:

  • Reduzieren Sie die Verwendung schädlicher F-Gase: Die Verordnung begrenzt die Verwendung von Gasen mit einem hohen Treibhauspotenzial ( GWP ).
  • Erhöhen Sie die Nutzung umweltfreundlicher Alternativen: Alternative Kühlmittel wie Kohlendioxid, Ammoniak und Kohlenwasserstoffe bieten nachhaltigere Alternativen.
  • Förderung der Entwicklung umweltfreundlicher Technologien: Die Verordnung unterstützt den Einsatz neuer Technologien, die den ökologischen Fußabdruck industrieller und privater Kühlsysteme verringern können.


Die wichtigsten Änderungen


Registrierungs- und Datenmeldepflichten

Die neue F-Gase-Verordnung erweitert die Registrierungs- und Datenmeldepflichten auf alternative Kältemittel. Dies bedeutet, dass auch Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwendung von Kohlendioxid, Ammoniak und Kohlenwasserstoffen registriert und die entsprechenden Daten kontinuierlich aktualisiert werden müssen. Ziel der Änderung ist es, alternative Kältemittel einer noch strengeren Kontrolle zu unterziehen, ihre ordnungsgemäße Handhabung sicherzustellen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern.


Änderung der Geschäftstätigkeitskategorien

Die Verordnung ändert auch die Tätigkeitskategorien der Unternehmen. Im neuen System werden mehrere Tätigkeitskategorien abgeschafft und neue, einheitliche Kategorien geschaffen. Zum Beispiel:

  • Anstelle der Kategorien HR-I und HR-II gilt für stationäre Anlagen künftig eine einheitliche HR-Kategorie.
  • Die Kategorien MR-I und MR-II werden zur Kategorie MR für mobile Systeme zusammengefasst.
  • Die Kategorien HR-III und HR-IV werden aufgelöst und ihre Aufgaben werden von den Kategorien Recovery und Leakage Testing übernommen.
Verkauf von vorgefüllten Geräten

Die Verordnung ändert auch den Verkaufsprozess für vorgeladene Geräte. Nach dem neuen Verfahren gilt:

  • Händler dürfen vorgefüllte Geräte nur verkaufen, wenn der Käufer über die erforderliche Einbaubescheinigung verfügt.
  • Es liegt in der Verantwortung des Installateurs, sicherzustellen, dass das Produkt den Vorschriften entspricht und dass die Installation vor der Installation des Geräts ordnungsgemäß in der Datenbank erfasst wird.

Dichtheitsprüfung und Überwachungsgebühr


Dichtheitsprüfungspflicht

Die Dichtheitsprüfungspflicht der neuen Verordnung umfasst verschiedene Anwendungsarten, die Klimagase enthalten. Bei Systemen, die fluorierte Gase enthalten, ist grundsätzlich eine Dichtheitsprüfung erforderlich (Ausnahme: elektrische Schaltanlagen). Eine Dichtheitsprüfung ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • F-Gase: für alle Kälteanlagen, ausgenommen elektrische Schaltanlagen.
  • Kohlendioxid: Enthalten die Kühlkreisläufe mindestens 5 kg Kohlendioxid, besteht eine Meldepflicht, eine Dichtheitsprüfungspflicht besteht jedoch nicht.
  • Ammoniak: muss unabhängig von der Menge registriert werden, eine Dichtheitsprüfung ist jedoch nicht erforderlich.
  • Kohlenwasserstoffe: Enthält der Kältekreislauf mindestens 150 g oder enthält ein in einem Wohnraum installierter Kältekreislauf mindestens 1 kg Klimagas, ist ebenfalls keine Dichtheitsprüfung erforderlich.

Betreuungsgebühr

Die Höhe der Aufsichtsgebühr ändert sich mit der Neuregelung. Nach dem neuen System muss die Gebühr wie folgt entrichtet werden:

Unternehmen müssen eine jährliche Gebühr entrichten, die sich nach ihrer Tätigkeitskategorie richtet. Die einheitliche Jahresgebühr beträgt 40.000 HUF und richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeitskategorie.


Abhängig von der in den Anwendungen verwendeten Datenmenge können zusätzliche Gebühren anfallen. Die Gebühr wird unter Berücksichtigung des CO₂-Äquivalents der Gebühr berechnet. Zum Beispiel:

  • Für F-Gase und ORLA-Anwendungen: 60 HUF/tCO₂-Äquivalent.
  • Für Kohlendioxid, Ammoniak und Kohlenwasserstoffe: 30 HUF/tCO₂-Äquivalent.

Die Betreuungsgebühr ist jährlich in zwei gleichen Raten pro Kalendersemester zu entrichten. Die Gebühr für das erste Semester muss bis zum 30. September und die Gebühr für das zweite Semester bis zum 31. März bezahlt werden.

Die Daten können in der Klímagáz-Datenbank abgefragt werden und die Gebührenzahlung muss auf Grundlage der dort vorhandenen Saldenmitteilung erfolgen.

Übergangszeit: 2025, 1. Halbjahr


Der Prozess des Verkaufs vorinstallierter Geräte und die Rolle des Installationszertifikats

Der Prozess des Verkaufs vorinstallierter Geräte

Die neue F-Gas-Verordnung verschärft den Prozess des Verkaufs und der Installation vorgefüllter Geräte und zielt darauf ab, ein professionelles Management der Klimagase und die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Die folgenden Schritte zeigen, wie Verkauf und Installation ablaufen:


Kundenerklärung zur Installation

Vor dem Verkauf eines vorbefüllten Gerätes muss der Käufer (Installateur) schriftlich erklären, dass die Installation durch einen qualifizierten Fachmann erfolgen soll.

  • Die Erklärung erfolgt in Papierform und enthält die Gerätedaten.
  • Enthält das Gerät ein Kältemittel der Klassifizierung A2 oder A3 (z. B. Propan), muss der Kunde gesondert auf die Sicherheitsvorschriften hingewiesen werden.

Verkauf von Geräten

Anschließend verkauft der Händler das Gerät, wofür die erforderlichen Daten in die Erklärung eingetragen werden.


Geräteinstallation und Erstellung eines Installationszertifikats (TT)

Es liegt in der Verantwortung des Installateurs, die Tatsache der Installation des Geräts nach der Installation in der DATENBANK aufzuzeichnen.
Anschließend kann das Installationszertifikat (CC) erstellt werden, das die vorschriftsmäßige Inbetriebnahme der Anlage bescheinigt. Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Zertifikat zu erstellen:

Über die mobile App:

  • Der Mechaniker trägt die Daten ein,
  • Es wird mit einer elektronischen Signatur authentifiziert,
  • Die Daten werden dem Installateur per E-Mail übermittelt.

Aus der Datenbank generiert:

  • Das Installationsprogramm druckt das Zertifikat vom System aus,
  • Nach der handschriftlichen Unterschrift wird es eingescannt,
  • Das Dokument wird an den Installateur zurückgesandt.

Am Ende des Gerätelebenszyklus: Demontage und Erfassung in einer Datenbank

Bei der Außerbetriebnahme eines Gerätes ist der Installateur verpflichtet, die Demontage in der DATENBANK zu vermerken. Dadurch wird sichergestellt, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Geräte nachverfolgt werden kann.

Inhalt und Rolle des Installationszertifikats

Das Installationszertifikat (TT) ist ein offizielles Dokument, das bescheinigt, dass die Installation einer bestimmten Ausrüstung gemäß den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurde. Das Zertifikat beinhaltet:

  • Gerätedaten: Seriennummer, Typ, Art und Menge des Klimagases und ob ein Kältekreislaufeinbau erforderlich ist.
  • Registrierung und Dichtheitsprüfung: Bestätigt, ob die Ausrüstung registriert und regelmäßig überprüft werden muss.
  • Sicherheitshinweise: Informationen zur Brand- und Explosionsgefahr von Klimagasen.
    Verantwortung des Installateurs: Erklärung, dass die Installation und Inbetriebnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wurden.
  • Genaue Installationsdetails: Name des Installateurs, F-Gas-Kundennummer, Standort, Installateurdetails und Unterschriften.



Ausbildung und Qualifikationen


Neue Qualifikationssysteme und Veränderungen in der Ausbildung

Mit der neuen F-Gase-Verordnung, die am 1. März 2025 in Kraft tritt, wird sich auch das Qualifikationssystem deutlich verändern. Der Umgang mit alternativen Kältemitteln (Kohlendioxid, Ammoniak, Kohlenwasserstoffe) erfordert qualifiziertes Fachpersonal, vorherige Qualifikationen reichen daher nach der neuen Verordnung nicht aus. Fachkräfte müssen über die entsprechende Qualifikation verfügen, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit Treibhausgasen legal durchführen zu können. Die erforderliche Qualifikation kann auf folgenden Wegen erlangt werden:

  • Klimagasprüfung: Eine erfolgreiche Prüfung muss nach dem 1. März 2025 abgelegt werden.
  • Umschulung: Für Fachkräfte mit bestehender F-Gase-Berechtigung besteht die Möglichkeit, eine spezielle Umschulung zu absolvieren, die auch den Umgang mit alternativen Gasen abdeckt. Durch diese Schulung verlängert sich zudem die Gültigkeit der Qualifikation um weitere zwei Jahre.

Umschulung und Weiterbildung
  • Umschulung: Fachkräfte, die bereits über eine F-Gase-Berechtigung verfügen, müssen eine spezielle Umschulung absolvieren, um sich mit alternativen Gasen und deren Handhabung vertraut zu machen. Die Umschulung besteht aus einer theoretischen Beratung und einer Prüfung und kann nur persönlich absolviert werden. Ziel der Umschulung ist es, Fachkräften aktuelle Kenntnisse zu neuen Technologien und alternativen Kältemitteln zu vermitteln.
  • Weiterbildung: Die Gültigkeitsdauer der Qualifikationen kann um zwei Jahre verlängert werden, wenn Fachkräfte an Weiterbildungen teilnehmen, die von einer von der Behörde anerkannten Weiterbildungseinrichtung angeboten werden. Ziel der Weiterbildung ist es, sicherzustellen, dass Fachkräfte stets über den aktuellen Wissensstand verfügen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Höhe der Schulungsgebühr

Was bedeutet das alles für die Mechanik?


Praktische Ratschläge für Mechaniker

Die neue F-Gase-Verordnung bringt erhebliche Veränderungen für die tägliche Arbeit von Installateuren mit sich, insbesondere für diejenigen, die mit Klimagasen arbeiten. Die wichtigsten Änderungen, die Installateure berücksichtigen sollten, sind:

  • Neue Registrierungs- und Datenmeldepflichten: Installateure müssen nicht nur ihre eigenen Tätigkeiten registrieren, sondern auch Daten zu den von ihnen installierten und gewarteten Geräten erfassen. Zur Einhaltung der neuen Vorschriften sind Daten wie Gerätetyp, Seriennummer, Art und Menge des enthaltenen Klimagases, Aufstellungsort und die Angabe, ob eine Dichtheitsprüfung durchgeführt wurde, erforderlich.
  • Durchführung von Dichtheitsprüfungen: Insbesondere für stationäre Kälteanlagen mit F-Gasen bleibt die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen bestehen. Installateure müssen die Verantwortung für die Durchführung regelmäßiger Dichtheitsprüfungen übernehmen und sicherstellen, dass die Prüfungen in der HLK-Datenbank dokumentiert werden.
  • Umgang mit neuen Kältemitteln: Installateure müssen auch für den Umgang mit Kohlendioxid, Ammoniak und Kohlenwasserstoffen zugelassen sein. Für die Installation und Wartung alternativer Kältemittel sind gemäß der Verordnung besondere Qualifikationen erforderlich, die im Rahmen einer Umschulung erworben werden können.
  • Verwaltung von Installationszertifikaten: Beim Verkauf und der Installation vorinstallierter Geräte müssen Installateure sicherstellen, dass das entsprechende Installationszertifikat ausgestellt wird und die Geräte registriert werden, sobald sie installiert sind.

Schlussbemerkungen

Die neue F-Gase-Verordnung, die am 1. März 2025 in Kraft tritt, bringt erhebliche Änderungen für Aktivitäten im Zusammenhang mit Klimagasen mit sich. Es ist wichtig, dass sich alle Beteiligten auf die Änderungen vorbereiten. Die wichtigsten Dinge, die zu tun sind:

  • Registrierung in der Klímagáz-Datenbank: Alle Unternehmen und Fachleute müssen sich in der entsprechenden Tätigkeitskategorie registrieren.
  • Qualifizierung: Fachkräfte müssen sich umschulen lassen, wenn sie nicht über die nötige Qualifikation für den Umgang mit alternativen Kältemitteln verfügen.
  • Durchführung von Dichtheitsprüfungen: Die Verordnung schreibt strenge Dichtheitsprüfungspflichten vor, die der Installateur genau dokumentieren muss.
  • Zahlung der Betreuungsgebühr: Die Bezahlung der Betreuungsgebühr muss innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen erfolgen.
    Durch die Vorbereitung auf Änderungen können rechtliche Probleme vermieden und Nachhaltigkeit und Umweltschutz langfristig sichergestellt werden.

Weiterführende Literatur und Ressourcen

Weitere Informationen und die neuesten Gesetzesvorschriften finden Sie in den folgenden offiziellen Quellen:

EU-F-Gas-Verordnung: EU-F-Gas-Verordnung 2024/573
Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Treibhausgasen: 458/2024. (XII. 30.) Regierung. Dekret
Durchführungsverordnung zum Qualifikationssystem: EU 2024/2215